ZK1 2020 31 güterrechtliche Auseinandersetzung (Ehescheidung)
Urteil vom 7. April 2021
ZK1 2020 31
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jürg Meister,
Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Bresch.
In Sachen
A.__,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
C.__,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.__,
betreffend
güterrechtliche Auseinandersetzung (Ehescheidung)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017, ZEO 2011 93);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe betreffend Ehescheidung / Güterrecht Folgendes:
1. [Scheidung der Ehe.]
2. [Elterliche Sorge betr. H.__.]
3. [Monatlicher Beitrag des Klägers an den Unterhalt von H.__ von Fr. 1'096.00.]
4.1 [Genehmigung der von den Parteien zum Güterrecht geschlossenen Teilvereinbarung vom 28. Oktober 2015.]
4.2 über das gemeinsame Konto IBAN zz haben die Parteien wie folgt abzurechnen:
- Der Kläger erhält vorab einen Betrag von CHF 78'613.00.
- Der Restsaldo ist zwischen den Parteien je halb zu teilen.
Beide Parteien sind verpflichtet, die für die Abwicklung der beschriebenen Dispositionen notwendigen Handlungen vorzunehmen und die notwendigen Zustimmungen gegenüber der Bank zu erteilen.
4.3 [Miteigentum betr. liegenschaft E.__strasse yy in I.__.]
4.4 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter dem Titel Güterrecht CHF 336'220.00 zu bezahlen.
5. Die Vorsorgestiftung des Klägers, die J.__, ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Klägers CHF 399'714.25 zuzüglich Zins seit 22. Dezember 2011 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Personalvorsorgestiftung der K.__ zu überweisen.
6. Die übrigen Anträge werden abgewiesen.
7.1 Die Gerichtskosten bestehend aus
- Entscheidgebühr CHF 20'000.00
- Kosten der Verkehrswertschältzung E.__str. yy CHF 1'825.20
- Zeugenentschädigungen CHF 2'118.00
Total CHF 23'943.20
werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 11'971.60) auferlegt. Die Parteien haben je CHF 1'600.00 Kostenvorschuss bezahlt. Die Parteien haben daher noch je CHF 10'371.60 der Gerichtskasse zu bezahlen.
7.2 Es werden keine ausserrechtlichen Entschädigungen zugesprochen.
B. Die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts fasste am 29. Juni 2020 folgenden Entscheid (ZK1 2018 7), welcher in Rechtskraft erwuchs:
1. Die Berufung und Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen.
2. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
5. Die Vorsorgestiftung des Klägers, die J.__, ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Klägers CHF 409'654.05 zuzüglich Zins seit 22. Dezember 2011 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Personalvorsorgestiftung der K.__ zu überweisen.
3. Die güterrechtliche Auseinandersetzung (Dispositivziffern 4.2 und 4.4 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017) wird im Sinne der Erwägungen in ein separates Berufungsverfahren verwiesen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids unter neuer Prozessnummer weitergefährt.
4. über die vorinstanzlichen Prozesskosten (Dispositivziffern 7.1 und 7.2 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017) wird im separat weiterzuführenden Berufungsverfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung befunden.
5. Im übrigen wird Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 bestätigt.
6. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten betreffend die Berufung des Klägers werden im separat weiterzuführenden Berufungsverfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung liquidiert.
7. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten betreffend die Anschlussberufung der Beklagten im Verfahren ZK1 2018 7 werden wie folgt liquidiert:
a) [Kosten des Berufungsverfahrens.]
b) [Parteientschädigung des Berufungsverfahrens.]
Die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts begründete die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Dispositivziffer 3) in ein separates Berufungsverfahren im Wesentlichen damit, es sei strittig, ob bei der Vorschlagsberechnung des Klägers seine mit Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit festgestellte Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 2'034'439.15 und Euro 39'030.00 an die L.__ einzubeziehen sei nicht (KG-act. 1, E. 1 Ingress S. 7 sowie E. 1c S. 12-14). Denn das Obergericht des Kantons Glarus habe mit Urteil vom 6. Juni 2018 den Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 aufgehoben und die Prozesssache zur Weiterführung des Verfahrens und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (KG-act. 1, E. 1e/bb S. 16). Im heutigen Zeitpunkt sei vollkommen offen, ob den beklagtischen Geschäftsleitungsmitgliedern und somit auch dem Kläger ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne bzw. es stehe nicht fest, dass für den Kläger eine Schadenshaftung entfallen werde (KG-act. 1, E. 1e/bb S. 18). Daher könne im jetzigen Zeitpunkt (vorfrageweise) nicht festgestellt werden, ob die Errungenschaft des Klägers mit einer Schuld in welcher Höhe gegenüber der L.__ belastet sei. Ebenso wenig könne auf das Gegenteil geschlossen werden (KG-act. 1, E. 1e/dd S. 20).
C. Mit Eingabe vom 14. September 2020 informierte die Beklagte das Kantonsgericht darüber, dass nach den Angaben des Kantonsgerichts Glarus vom 7. September 2020 die Streitsache zwischen der L.__ einerseits und dem Kläger sowie weiteren Beklagten andererseits betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nicht mehr bei ihnen hängig sei, da die Parteien sich in einem aussergerichtlichen Vergleich gefunden hätten. gestützt auf diese überraschenden Erkenntnisse werde das Kantonsgericht ersucht, das Berufungsverfahren auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten latenten Schuld gegenüber der L.__ befürderlich fortzusetzen und dessen Antrag auf BeRücksichtigung einer solchen Schuld abzuweisen (KG-act. 2).
Am 17. September 2020 wurde die Weiterführung der Berufung bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung einschliesslich der Regelung der angefochtenen vorinstanzlichen Prozesskosten verfügt (KG-act. 3).
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 reichte der Kläger fristgerecht den Vergleich zwischen ihm und weiteren Beklagten gegen die L.__ sowie die entsprechende AbschreibungsVerfügung des Glarner Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2019 ein (KG-act. 4/1 und 4/2). Dabei beschränkte er sich in Nachachtung der verfahrensleitenden Verfügung vom 17. September 2020 (KG-act. 3, Ziff. 3) auf die Offenlegung der ihn betreffenden Punkte und stellte folgende Berufungsbegehren (angepasste Rechtsbegehren sind fett gedruckt; KG-act. 4):
1. Es sei Dispositiv Ziffer 4.2 des Entscheides vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Es seien dem Berufungskläger die BetRüge von
- CHF 1'556'418.19 sowie
- CHF 78'613.00
vorab vom gemeinsamen Konto IBAN zz zuzuweisen und der Restsaldo sei halb zu teilen.
2. Es sei Dispositiv Ziffer 4.4 des Entscheides vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
[entfällt]
[entfällt]
Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten unter dem Titel Güterrecht den Betrag von CHF 159'588.35 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Am 4. Dezember 2020 nahm die Beklagte Stellung und hielt an ihren in der Eingabe vom 4. Juni 2018 im Berufungsprozess ZK1 2018 7 beantragten Rechtsbegehren (Abweisung der Berufung sowie Nichteintreten auf den klägerischen Eventualantrag A/2 vom 23. April 2018; ZK1 2018 7, act. 16) vollumfänglich fest unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 7).
Der Kläger liess sich dazu am 4. Januar 2021 vernehmen und reichte aufforderungsgemäss (vgl. KG-act. 8, Ziff. 2) die Vereinbarung betreffend die Beilegung des gerichtlichen Prozesses L.__ gegen ... et al. betr. Organhaftpflicht sowie die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 28. Oktober 2019 vollständig ein (KG-act. 8 und 9). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (KG-act. 11, 13 und 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Die Vorinstanz führte aus, der zwischen den Parteien bestandene Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sei per Anordnung der Gütertrennung bzw. per 16. Dezember 2008 aufzulösen, an welchem Tag der Kläger über folgende Vermögenswerte verfügt habe (angef. Urteil, E. 3.1 S. 11 und E. 3.3.1 S. 18):
Eigengut
- Hälftiger Miteigentumsanteil an der liegenschaft M.__, (TN xx und ww)
Errungenschaft
- Hälftiger Miteigentumsanteil an der liegenschaft E.__strasse yy, Grundstück Nr. vv (194/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. uu)
- Kontoguthaben CHF 501'552.93
- Fondanteile/Wertschriften CHF 310'761.91
- übriges Vermögen CHF 17'595.70
Von den Errungenschaftsaktiven seien folgende Errungenschaftsschulden in Abzug zu bringen (angef. Urteil, E. 3.1.1 S. 18 f.):
Direkte Bundessteuer 2008 CHF 40'373.00
Im Recht liegen die Steuerrechnung 2008 (KB 196) und als Zahlungsnachweis der Auszug des auf den Namen des Klägers lautenden Q.__Privatkontos (KB 197). Die Position ist unbestritten.
Güterrechtlich nicht beRücksichtigt würden demgegenüber die BetRüge Fr. 2'034'439.15 und EUR 39'030.00, beide zuzüglich 5 % Zins seit 27. August 2009, zur Zahlung welcher der Kläger mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. Mai 2015 betreffend Forderung verpflichtet worden sei (angef. Urteil, E. 3.1.1 S. 19). Daher belaufe sich der nach Art. 210 Abs. 1 ZGB berechnete Vorschlag auf Fr. 789'537.54 zuzüglich halbem Miteigentumsanteil an der liegenschaft E.__strasse yy, wovon gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB die Hälfte der Beklagten zustehe (angef. Urteil, E. 3.3.1 S. 19 f.).
2. Aus der vom Kläger dem Kantonsgericht eingereichten Vereinbarung der L.__ einerseits und den insgesamt neun Beklagten, darunter der Kläger, andererseits betreffend die Beilegung des gerichtlichen Prozesses betr. Organhaftplicht ergibt sich, dass die neun Beklagten der L.__ einen Betrag von total pauschal 5 Millionen Franken bezahlen (Vergleichsbetrag). sämtliche Prozessentschädigungen wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 450000.00 wurden zwischen der L.__ einerseits und den neun Beklagten andererseits halb geteilt. Im Weiteren wurde vereinbart, dass die F.__ AG die Zahlung für die neun Beklagten in der Höhe von total 5.225 Millionen übernimmt (KG-act. 9/1, S. 3). gestützt auf diese Vereinbarung schrieb das Kantonsgericht Glarus mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 die drei hängigen Verantwortlichkeitsverfahren ab. Die vom Obergericht des Kantons Glarus festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 250000.00 sowie jene für alle drei Verfahren des Kantonsgerichts des Kantons Glarus auf gesamthaft Fr. 200000.00 festgesetzte Gerichtsgebühr wurden vereinbarungsgemäss je zur Hälfte der klagenden Partei und zur anderen Hälfte den neun Beklagten auferlegt. Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wurde Vormerk genommen (KG-act. 9/2, S. 1 und 5 f.).
a) Der Kläger macht geltend, dass er im Zusammenhang mit den einzelnen Verantwortlichkeitsprozessen einzig die eigenen Anwaltskosten habe bezahlen müssen. Diese hätten für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 157264.55 betragen, wovon die F.__ AG pauschal Fr. 100000.00 übernommen habe, weshalb er nur noch Fr. 57264.55 habe selber tragen müssen. Für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht Glarus seien ihm total Fr. 23000.00 angefallen, da er das hierfür von der F.__ AG am 12. November 2015 erhaltene zu 3 % verzinsliche weitere Darlehen von Fr. 20000.00 habe zurückzahlen müssen. Somit würden sich seine eigenen, nicht gedeckten erst- und zweitinstanzlichen Anwaltskosten auf insgesamt Fr. 80264.55 (Fr. 57264.55 + Fr. 23000.00 inkl. Zins von Fr. 3000.00) belaufen. Weil diese Kosten im Rahmen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsverfahren entstanden seien, deren Ursache in seiner Arbeitstätigkeit (bei der L.__) in den Jahren 2005 bis 2007 Gründe, seien diese als Passiven i.S.v. Art. 209 Abs. 2 ZGB bei seiner Errungenschaft zu berücksichtigen, zumal er erst durch die anwaltliche Unterstätzung eine Haftung von 2 Millionen Franken habe erfolgreich abwenden können, wovon auch die Beklagte profitiere (KG-act. 4, S. 4-6 N 5-7 und 9-11; KG-act. 9, S. 2).
Die Beklagte wendet ein, es werde bestritten, dass die Errungenschaft des Klägers mit Anwaltskosten von Fr. 80265.55 belastet sei. Ausserdem könne der Kläger mit diesem Vorbringen nicht Gehört werden, weil er dieses Novum nicht ohne Verzug und somit i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet vorgetragen habe (KG-act. 7, S. 4 N 5). Der Kläger äussert sich in der Eingabe vom 4. Januar 2021 nicht zur Novenfrage (vgl. KG-act. 9).
b) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beRücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgetragen werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Voraussetzungen gelten für unechte Noven, also für solche Tatsachen Beweismittel, welche bereits bei Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden waren. Echte Noven sind dagegen Tatsachen Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten sind. Solche Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, N 56 und 58 zu Art. 317 ZPO), also grundsätzlich bei erster Gelegenheit bzw. im ersten Schriftenwechsel (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Aus prozessökonomischen Gründen sind Noven unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch nach abgelaufener Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel eine Berufungsverhandlung anordnet aber das Dossier unbearbeitet ruhen lässt (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Späher, in: Späher/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO; BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43).
c) Der Kläger begründet die neu behaupteten Anwaltskosten im Gesamtbetrag von Fr. 80265.55 damit, dass er diese im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren betr. aktienrechtliche Verantwortlichkeit habe selber tragen müssen. Er stätzt sich dabei auf die Vereinbarung der L.__ mit den Beklagten vom 24. Oktober 2019 und die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 28. Oktober 2019 (KG-act. 9/1 und 9/2). Der Kläger unterzeichnete die erwähnte Vereinbarung bereits am 9. Februar 2019 (KG-act. 9/1, S. 5). Als letzte Unterzeichnung derselben Vereinbarung ist jene der L.__ ersichtlich, welche am 24. Oktober 2019 erfolgte (KG-act. 9/1, S. 4). gestützt darauf schrieb das Kantonsgericht Glarus mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 die hängigen Verantwortlichkeitsverfahren ab (KG-act. 9/2, S. 5 Dispositiv-Ziff. 1). Der Versand dieser Verfügung erfolgte am 31. Oktober 2019, gemäss welcher Rechtsmittelbelehrung gegen diesen rechtsKräftigen und vollstreckbaren Entscheid innert 30 Tagen seit Mitteilung des begründeten Entscheids hätte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Glarus eingereicht werden können (KG-act. 9/2, S. 6). Der Kläger bringt nicht vor, dass der Entscheid angefochten wurde (KG-act. 1 und 9).
Demgegenüber gab der Kläger im unter der Prozessnummer ZK1 2018 7 gefährten Berufungsverfahren dem Kantonsgericht Schwyz mit Eingabe vom 23. August 2018 bekannt, dass er gegen das Urteil des Obergerichts Glarus vom 6. Juni 2018, mit welchem der Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen worden sei, nicht anfechten werde (vgl. ZK1 2018 7: act. 24). Ebenso reichte er am 12. Juli 2019 und 30. August 2019 hinsichtlich des Unterhalts noch Noveneingaben ein (ZK1 2018 7: act. 28 und 32) und gab in Nachachtung der Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2020 (ZK1 2018 7: act. 35) mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Unterlagen zu seiner beruflichen Vorsorge zu den Akten (ZK1 2018 7: act. 36-36/2). Am 29. Juni 2020 erliess das Kantonsgericht im Verfahren ZK1 2018 7 den Entscheid, in welchem es unter Dispositiv-Ziffer 3 die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der Erwägungen in ein separates Berufungsverfahren verwies mit dem Hinweis, dass nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids das Verfahren unter neuer Prozessnummer weitergefährt werde (vgl. Sachverhalt unter lit. B S. 3 f. vorne). Nachdem dieser Entscheid unangefochten blieb, liess die Beklagte das Kantonsgericht mit Eingabe vom 14. September 2020 wissen, dass auf ihre Anfrage vom 2. September 2020, bis wann mit einem neuerlichen Entscheid gerechnet werden könne, das Kantonsgericht des Kantons Glarus mit Schreiben vom 7. September 2020 ihr mitgeteilt habe, dass die Streitsache zufolge eines aussergerichtlichen Vergleichs nicht mehr beim Gericht hängig sei. Daher ersuchte die Beklagte das Kantonsgericht Schwyz, das Berufungsverfahren auch bezüglich der vom Kläger geltend gemachten latenten Schuld gegenüber der L.__ fortzusetzen und diese Schuld Unberücksichtigt zu lassen
(KG-act. 2). Erst nachdem dem Kläger mit Verfügung vom 17. September 2020 Frist angesetzt wurde, um innert 20 Tagen seit Zustellung zur Eingabe vom 14. September 2020 Stellung zu nehmen sowie den aussergerichtlichen Vergleich (vgl. KG-act. 2/2 Mitteilung Kantonsgericht Glarus) dem Kantonsgericht einzureichen, behauptete er erstmals, seine im Rahmen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsverfahren entstandenen eigenen, ungedeckten erst- und zweitinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 80264.55 seien als Passiven i.S.v. Art. 209 Abs. 2 ZGB bei seiner Errungenschaft zu berücksichtigen
(vgl. E. 2a vorne).
Wurde nach dem Gesagten die AbschreibungsVerfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 28. Oktober 2019 am 31. Oktober 2019 versandt und erhob keine Partei Beschwerde dagegen, wäre es Sache des Klägers gewesen, mit seiner Eingabe vom 14. Februar 2020 (ZK1 2018 7: KG-act. 36), jedenfalls aber nach Erhalt der verfahrensleitenden Verfügung vom 26. März 2020 (ZK1 2018 7; act. 41) die Vereinbarung der L.__ mit den Beklagten vom 24. Oktober 2019 und die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 28. Oktober 2019 (KG-act. 9/1 und 9/2) dem Kantonsgericht einzureichen und damit verbunden seine Anwaltskosten im Gesamtbetrag von Fr. 80265.55 (substanziiert) zu behaupten und darzulegen, was er nicht tat. Er kündigte zu einem Früheren Zeitpunkt lediglich an, die Beklagte müsse für den Fall einer rechtsKräftigen Gutheissung der Verantwortlichkeitsklage verpflichtet werden, zusammen mit ihm solidarisch auch für sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu haften bzw. diese zur Hälfte zu bezahlen (ZK1 2018 7: KG-act. 13, S. 9 N 15 und S. 14 f. N 28 f.; vgl. auch KG-act. 18, S. 4 oben und KG-act. 26, S. 2 oben; Vi-act. D17, S. 4). Jedenfalls spätestens nach Erlass des Entscheids ZK1 2018 7 des Kantonsgerichts vom 29. Juni 2020 und bevor die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2020 das Kantonsgericht über den aussergerichtlichen Vergleich unterrichtete, hätte der Kläger seine geltend gemachten Ansprüche vortragen müssen, wurde doch in Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 29. Juni 2020 angekündigt, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Berufungsverfahren verwiesen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids das Verfahren unter neuer Prozessnummer weitergefährt werde. Davon abgesehen macht der Kläger auch nicht geltend, dass es ihm aus welchem Grund auch immer nicht möglich war, den umstrittenen Antrag zu einem Früheren Zeitpunkt, d.h. bereits vor der Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 beziffert und begründet einzureichen. Damit steht fest, dass der Kläger seine Behauptungen betr. die Anwaltskosten von Fr. 80265.55 nicht ohne Verzug nach ihrer Entdeckung resp. nicht bei erster Gelegenheit substanziiert vorbrachte. Ist der Kläger mit seinem Vorbringen zu den Anwaltskosten somit nicht zu hören, können diese nicht als Passiven in seine Errungenschaft einbezogen werden. Es kann deshalb offenbleiben, wie es sich um die weitere Argumentation der Beklagten (vgl. KG-act. 7, S. 4 f. N 7 f.) und die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers (vgl. KG-act. 9, S. 2) verhält.
d) Die Beklagte bringt vor, der Kläger habe mit dem absichtlichen Verschweigen der vergleichsweisen Erledigung des aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozesses das Kantonsgericht Schwyz zur Annahme einer Errungenschaftsschuld verleiten wollen, um sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu benachteiligen bzw. zu schädigen. Weil die Prozessführung des Klägers somit als mut- und böswillig zu qualifizieren sei, habe das Kantonsgericht eine Ordnungsbusse i.S.v. Art. 128 Abs. 5 ZPO (recte: Art. 128 Abs. 3 ZPO) sowie offizialiter eine Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetrugs zu prüfen und einzuleiten (KG-act. 7, S. 3 f. N 4).
Bei bsoder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). Ob eine Ordnungsbusse angebracht ist, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Auch wenn eine Partei das Gericht auf Rücksichtsloses Verhalten der Gegenpartei aufmerksam machen darf, ist sie nicht legitimiert, eine disziplinarische Ahndung der Gegenpartei zu beantragen (Gschwend, in: Späher/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 3 zu Art. 128 ZPO; BGer, Urteil 4C.363/2005 vom 27. März 2006 E. 8). Daher ist die Schlussfolgerung der Beklagten, dass der Kläger mit einer Ordnungsbusse bestraft werden sollte, als solche nicht zulässig (vgl. BGer, Urteil 4C.363/2005 vom 27. März 2006 E. 8). überdies scheint das beanstandete Verhalten des Klägers nicht derart schwerwiegend gegen Treu und Glauben zu verstossen, dass sich eine Ordnungsbusse geradezu Aufdrängen würde und somit gerechtfertigt wäre. Soweit die Beklagte auf einen versuchten Prozessbetrug hindeutet, ist sie auf ihr Recht zu verweisen, gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO eine Allfällige Strafanzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen (Entscheid HG080167-O/U/dz des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2011 E. 3.2).
3. Es ist unbestritten, dass der Kläger im Zeitpunkt der Heirat am __ eine Eigentumswohnung in N.__ besass, welche er am 21. April 1995 zum Preis von Fr. 720'000.00 verkaufte (ZK1 2018 7: KG-act. 1, S.11 N 27; KG-act. 8, S. 9 N 23; KG-act. 13, S. 15 N 32; KG-act. 16, S. 10 N 32 f.; Vi-KB 50). Der Kläger bringt vor, er habe mit dem Verkauf der im Jahre 1988 für Fr. 585'000.00 gekauften liegenschaft einen Gewinn von Fr. 285'000.00 erzielt (Verkaufspreis von Fr. 720'000.00 ./. Hypothek von Fr. 435'000.00). Dieser falle gemäss Art. 198 Ziff. 4 ZGB in sein Eigengut, wodurch sich seine Errungenschaft um den Betrag von Fr. 285'000.00 verringere, was die Vorinstanz aktenwidrig nicht beachtet habe, weshalb sie nicht nur besagte Gesetzesbestimmung, sondern insbesondere auch sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) verletzt habe (ZK1 2018 7, KG-act. 1, S. 10 f. N 25-28).
Die Beklagte wendet ein, der Kläger vermöge nicht zu beweisen, dass er aus Mitteln seines Eigengutes in seine Miteigentumshälfte in diejenige der Beklagten an der liegenschaft in O.__ investiert habe. Denn dieser habe im erstinstanzlichen Verfahren ihr Vorbringen nicht bestritten, wonach er den Erlös aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__ für zahlreiche und vielfältige Geschäftliche Investitionen verwendet habe. Ausserdem habe der Kläger selber nicht nachgewiesen, wohin der Verkaufserlös geflossen sei und was in der Periode von April 1994 (recte: 1995) bis 16. Dezember 2008 mit dem Verkaufserlös geschehen sein soll, zumal er erstinstanzlich unsubstanziiert und ohne Nachweise behauptet habe, der Verkaufserlös (aus dem Jahre 1995) sei für den Bau der ehelichen Wohnung verwendet worden, obwohl die Beklagte diese bereits im Jahre 1991 fertiggestellte Wohnung im April 1991 bezogen habe. Habe der Kläger somit sein Eigengut bis zur Gütertrennung verbraucht bzw. sei er weder seiner Substanziierungs- noch seiner Beweislast nachgekommen, könne in der güterrechtlichen Auseinandersetzung kein Eigengut beRücksichtigt werden. darüber hinaus werde ein angeblicher Gewinn aus dem Verkauf der Wohnung in N.__ bestritten. Zum einen habe der Kläger in seiner Klageschrift selber lediglich einen Gewinn von Fr. 100'000.00 behauptet. Zum anderen wären vom Verkaufserlös im Jahre 1995 der nicht ausgewiesene Kaufpreis, die Hypothek, die Grundstücksgewinnsteuer, die Makler- und Notariatskosten, welche alle nicht ausgewiesen seien, sowie die zusätzlich getätigten Investitionen, welche gemäss unbewiesener Behauptung Fr. 35'000.00 betragen würden, in Abzug zu bringen (ZK1 2018 7: KG-act. 8, S. 9 f. N 22-25).
a) Der Güterstand der Parteien, die Errungenschaftsbeteiligung, ist per 16. Dezember 2008 aufzulösen (angef. Urteil, E. 3.1 S. 11). Dieser Güterstand umfasst vier Gütermassen: das Eigengut und die Errungenschaft jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen anderen Ehegatten, muss dies beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 ZGB). Diese Bestimmung enthält eine Vermutung zugunsten der Errungenschaft, spricht sich aber zur grundsätzlichen Beweislast für Investitionen nicht aus (BGer, Urteil 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014 E. 3.3.3; BGer, Urteil 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5). diesbezüglich gilt die allgemeine Beweislastregel nach Art. 8 ZGB. Daher muss derjenige, der eine Investition der Errungenschaft in das Eigengut behauptet, beweisen, dass Mittel der Errungenschaft zum Erwerb, zur Verbesserung zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes des Eigenguts beitrugen (BGer, Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2). Dabei ist der konkrete Zahlungsfluss nachzuweisen; blosse
FinanzierungsMöglichkeiten reichen nicht aus (BGer, Urteil 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014 E. 3.3.3; BGer, Urteil 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5; BGE 138 III 193 E. 6.2 S. 203). Beweisthema ist die Tatsache der Leistung an sich und die Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung (BGer, Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3).
b) aa) Der Kläger behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, er habe aus dem Verkauf der im Jahre 1988 und somit vorehelich für Fr. 585000.00 gekauften liegenschaft in N.__ einen Gewinn inkl. investiertes Eigenkapital von Fr. 285000.00 erzielt, was sich aus dem Verkaufserlös von Fr. 720000.00 abzüglich der Hypothek von Fr. 435000.00 ergebe
(Vi-act. A/Ia). Die Beklagte wendete ein, ein Gewinn von Fr. 285000.00 werde bestritten und sei ebenso wenig nachgewiesen, zumal der Kläger nicht nur die Hypothek habe zurückzahlen, sondern auch die Notariats- und Maklerkosten sowie Grundstücksgewinnsteuern habe bezahlen müssen (Vi-act. A/IV, S. 33). Entgegen dem Einwand des Klägers (vgl. ZK1 2018 7: KG-act. 13, S. 15 N 32), ist darin ein substanziiertes Bestreiten seitens der Beklagten zu erblicken, wurde dem Kläger dadurch doch klar aufgezeigt, welche Behauptungen die Beklagte bestritt, sodass er den ihm obliegenden Beweis hätte führen können (vgl. Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenber-ger, a.a.O., N 27 zu Art. 55 ZPO).
Feststeht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Heirat eine Eigentumswohnung in N.__ besass, welche er am 21. April 1995 zum Preis von Fr. 720'000.00 verkaufte (vgl. E. 3 Ingress vorne). Der Kläger vermag nicht nachzuweisen, dass die auf dieser Wohnung lastende Hypothek Fr. 435000.00 betrug, zumal gemäss Kaufvertrag vom 21. April 1995 der Käufer damals ein Betrag von Fr. 445'910.00 für die Ablösung der auf dem Kaufobjekt haftenden Schuldbriefe für insgesamt Fr. 475000.00 übernehmen musste (Vi-KB 50, S. 1, 5 und 8). Ausserdem verpflichtete sich der Kläger gemäss demselben Kaufvertrag, die gebühren und Auslagen des Notariats und Grundbuchamtes sowie die Handänderungssteuer der Gemeinde zur Hälfte zu übernehmen (Vi-K 50, S. 6 N 4). Ob dem Kläger noch weitere Kosten anfielen, die Beklagte behauptet Maklerkosten, steht nicht fest. Somit gelingt es dem Kläger nicht, den Beweis zu erbringen, beim Verkauf der liegenschaft in N.__ letztlich einen Gewinn von Fr. 285000.00 in welcher Höhe erzielt zu haben.
bb) Der Kläger trug im erstinstanzlichen Verfahren vor, er habe den gesamten Gewinn aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__, welcher unbestrittenermassen sein Eigengut sei, in die eheliche liegenschaft in O.__ investiert, obwohl er die liegenschaft in N.__ erst im Jahre 1995 und somit drei Jahre nach Einzug in die eheliche Wohnung in O.__ verkauft habe. Denn von 1992 bis 1999 hätten er und die Beklagte einen Prozess gegen den Bauunternehmer wegen übErhöhter Rechnung gefährt. Das Bundesgericht habe die finalen Mehrkosten des Bauunternehmers auf ca. Fr. 60000.00 reduziert. Er habe diese Mehrkosten und die während sieben Jahren anfallenden Prozesskosten aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__ bezahlt. Die Beklagte habe die in der ehelichen Wohnung befindlichen Unterlagen zu diesem Rechtsstreit herauszugeben
(Vi-act. A/III, S. 55 N 193). Die Beklagte entgegnete, es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger einen aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__ Allfällig übrig gebliebenen Gewinn in die eheliche liegenschaft in O.__ investiert habe. Der Hausbau sei mit Ausnahme eines Betrags der Baumeistermehrkosten im Jahre 1992 bezahlt worden. Der Kläger Räume ein, dass die Baumeistermehrkosten erst im Jahre 1999 und somit aus der Errungenschaft beglichen worden seien. Er habe die diesbezüglichen Unterlagen beim Auszug aus der ehelichen Wohnung mitgenommen und somit selber vorzulegen (Vi-act. A/IV, S. 33). Inwiefern mit diesen Parteivorbringen die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht genügend substanziiert bestritten haben soll, dass der Kläger mit seinem aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__ resultierenden Gewinn Investitionen in den Kauf der ehelichen liegenschaft in O.__ getätigt habe (ZK1 2018 7: KG-act. 13, S. 16 N 32; vgl. E. 3b/aa vorne), ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger geht mit seinem Vorbringen folglich fehl. Daher lag es an ihm, einen entsprechenden Beweis zu erbringen. Entgegen der klägerischen Rüge (ZK1 2018 7: KG-act. 13, S. 16 N 32) verletzte die Vorinstanz insbesondere nicht die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 55 ZPO, Art. 58 ZPO und Art. 151 Abs. 1 ZPO. überdies ist aus den vor-instanzlichen Ausführungen der Parteien zu schliessen, dass ein Allfälliger Gewinn aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__ im Jahre 1995 grundsätzlich nicht in die eheliche liegenschaft in O.__ fliessen konnte, weil das Haus bereits im Jahre 1991 fertiggestellt und bezugsbereit war. Eine Finanzierung mit einem Allfälligen Gewinn aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__ wäre nur möglich gewesen in Bezug auf die Baumeistermehrkosten, welche darauf zurückzuführen waren, dass die Parteien in den Jahren 1992 bis 1999 gegen den Bauunternehmer ihres Hauses einen Prozess bis vor Bundesgericht führten. Die Beklagte bestritt im vorinstanzlichen Verfahren den Bestand dieser Mehrkosten von rund Fr. 60'000.00 nicht. Sie stellte aber in Abrede, dass diese Kosten mit einem Allfälligen Erlös aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__ bezahlt worden seien. Der Kläger Räume ein, dass diese Kosten erst im Jahre 1999 und somit aus der Errungenschaft beglichen worden seien (Vi-act. A/IV, S. 33). Offen ist, welche Errungenschaft die Beklagte damit meint, jene des Klägers ihre. Die Beklagte arbeitete nach Abschluss einer dreijührigen kaufMännischen Banklehre im Mai 1989 bis zur Geburt von P.__ weiterhin bei der Q.__ (Vi-act. A/III, S. 43 N 147 und S. 52 N 186; Vi-act. A/IV, S. 32; ZK1 2018 7: KG-act. 8, S. 13 N 30; KG-act. 13, S. 18 f. N 40-42), also während ca. sieben Jahren. Welches Einkommen die Beklagte dabei erzielte, steht nicht fest. Zwar erscheint der von der Beklagten vorgetragene Monatslohn von Fr. 7'904.00 (ZK1 2018 7: KG-act. 16, S. 13 N 45) in den Anfängen etwas hoch gegriffen (vgl. auch Vi-act. A/III, S. 43 N 148, wonach nach den Angaben des Klägers dieser Lohn einen Durchschnittslohn im Jahre 2012 für Angestellte mit Berufsbildung im Alter von 40 Jahren im Finanz- und Dienstleistungsbereich beschlagen soll). Aber selbst bei einem tiefen Nettoeinkommen der Beklagten von z.B. bloss Fr. 3'000.00 pro Monat hätte sie von Mai 1989 bis Ende 1996 einen Verdienst von insgesamt rund Fr. 270'000.00 (ohne BeRücksichtigung von Steuern) generiert. Darum ist nicht auszuschliessen, dass zumindest ein Teil der Mehrkosten von Fr. 60'000.00 aus dem Arbeitseinkommen der Beklagten bezahlt wurden, zumal sie per 16. Dezember 2008 noch über ein Sparguthaben (einschliesslich 3. Säule) von über Fr. 100'000.00 verfügte (ZK1 2018 7: KG-act. 8, S. 13 N 30; KG-act. 13, S. 18 N 42). Nach dem Gesagten bleibt Ungeklärt, ob die Mehrkosten von rund Fr. 60'000.00 ein Teil davon und in welchem Umfang aus dem Eigengut des Klägers (Allfälliger Erlös aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__), aus dessen Errungenschaft, aus der Errungenschaft der Beklagten aus verschiedenen dieser Vermögensmassen bezahlt wurden. Vermag der Kläger somit nicht zu beweisen, ob und welchen Betrag er aus seinem Eigengut seiner Errungenschaft in den Hausbau in O.__ investierte, können dessen behauptete Investitionen nicht im Sinne von Ersatzforderungen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung beRücksichtigt werden (BGer, Urteil 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5; BGer, Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bzw. dass abgesehen davon die lediglich im vorinstanzlichen Verfahren offerierten Zeugenbeweise (Familie R.__, Käufer der Wohnung in N.__ [vgl. Vi-act. A/Ia, S. 2;
Vi-act. A/Ib, S. 22 N 77]; S.__, Schwester des Klägers [vgl. A/III, S. 53 N 188) zum Innenverhältnis der Parteien etwas Entscheidrelevantes zu ändern vermöchten. Welche Partei im Besitz der Unterlagen zu diesem Rechtsstreit sein soll, ist umstritten und kann nicht eruiert werden. Im Berufungsverfahren hält denn auch keine Partei mehr daran fest, dass die Gegenpartei die betreffenden Unterlagen herauszugeben habe. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Finanzierung des Wintergartens (ZK1 2018 7: KG-act. 13, S. 16 oben; Vi-act. A/Ib, S. 21 f. N 77; Vi-act. A/Ia; Vi-act. A/III, S. 54 f. N 191 und S. 56 N 194; Vi-act. D52, S. 23 f. N 44 f.) ist der tatsächliche Zahlungsfluss grundsätzlich und betragsgemäss weder substanziiert noch belegt. Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seinen erstinstanzlich offerierten Beweisen (Familie R.__ als Zeugen [vgl. Vi-act. A/Ib, S. 22 N 77]; T.__ und U.__ von der V.__ AG sowie W.__ aus Altendorf als Zeugen [vgl. Vi-act. A/III, S. 56 N 194]) denn auch nicht mehr fest.
Vermag der Kläger nach dem Gesagten nicht nachzuweisen, dass er aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__ einen Gewinn in welcher Höhe erzielte und in den Bau der ehelichen liegenschaft in O.__ investierte, kann offenbleiben, ob er einen Allfälligen Erlös aus dem liegenschaftsverkauf in N.__ für den Kauf von Beteiligungen verschiedener AG einsetzte, welche gemäss dem Vorbringen der Beklagten wertlos geworden sein sollen (ZK1 2018 7: KG-act. 8, S. 9 N 23; KG-act. 16, S. 11 N 36), was der Kläger bestreitet (ZK1 2018 7: KG-act. 13, S. 16 N 33), sonst wie verwendete.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers (ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 11 N 29) sich seine Errungenschaft nicht um den Betrag von Fr. 285'000.00 verringert, da dieser Betrag mangels erforderlichem Nachweis nicht seinem Eigengut zugeschlagen werden kann. Da im übrigen keine Partei die von der Vorinstanz aufgelisteten Vermögenswerte des Klägers (vgl. angef. Urteil, S. 18) im Berufungsverfahren in Frage stellt (vgl. ZK1 2018 7: im Besonderen KG-act. 1, 8, 13 und 16), Beläuft sich dessen Vorschlag (ohne liegenschaft E.__strasse in I.__) auf insgesamt Fr. 789'537.54 (vgl. angef. Urteil, E. 3.3.1 S. 20).
4. Der von der Vorinstanz auf Fr. 105'096.24 (ohne liegenschaft E.__strasse in I.__) festgesetzte Vorschlag der Beklagten
(vgl. angef. Urteil, E. 3.3.2 S. 20) ist im Berufungsverfahren unbestritten
(vgl. im Besonderen ZK1 2018 7: KG-act. 1, 8, 13 und 16). Daher ist in Abweisung des vom Kläger eventualiter gestellten Berufungsbegehrens (ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 2 unten) das vorinstanzliche Urteil insoweit zu bestätigen, als der Kläger verpflichtet wurde, der Beklagten unter dem Titel "Güterrecht" Fr. 336'220.00 zu bezahlen (vgl. angef. Urteil, E. 3.3.3 S. 20 f. und Dispositiv-Ziffer 4.4).
5. Es ist unbestritten, dass die Grundstücke KTN xx und ww der liegenschaft M.__ in O.__ je im halben Miteigentum der Parteien standen, in der Folge darauf ein Wohnhaus gebaut wurde, welches im April 1991 bezugsbereit war, die Parteien die überbauten Grundstücke mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 31. Juli 2014 zum Preis von 3.6 Millionen Franken veräusserten und aus dem auf dem Konto bei der Q.__ befindlichen Nettoverkaufserlös der auf die Beklagte entfallene halbe Anteil an der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 98'613.00 und die Unterhaltszahlungen des Klägers an die Beklagte von Fr. 20'000.00 bezahlt wurden, weshalb ab diesem Konto dem Kläger vorab ein Betrag von Fr. 78'613.00 (Fr. 98'613.00 ./. Fr. 20'000.00) zuzuweisen ist (vgl. angef. Urteil, E. 3.3.1 S. 12 Abs. 3 und S. 13 Abs. 2; ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 12 N 30 und S. 15 f. N 44; KG-act. 8, S. 11 N 27 und S. 13 N 34).
Strittig ist dagegen, ob der Kläger den Bau des Wohnhauses und den Anbau bzw. Ausbau desselben Hauses aus Eigenmitteln finanzierte nicht. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, das Haus sei in den Jahren 1990/1991 erstellt worden. Nicht der Kläger habe für den Hausbau eine Hypothek von 1.1 Millionen Franken, sondern die Parteien hätten hierfür unter solidarischer Haftbarkeit ein Hypothekardarlehen von insgesamt Fr. 900'000.00 aufgenommen. Der Kläger vermöge keinen Beleg dafür vorzuweisen, dass und in welchem Umfang die Parteien vor der Heirat zusätzliche Mittel in den Hausbau investiert hätten. Gleiches gelte für das Vorbringen des Klägers, wonach die Kosten für den Hausbau Fr. 950'000.00 betragen hätten. Dessen Vorbringen, wonach er im Jahre 2006 mit Mitteln aus seiner Errungenschaft Fr. 211'997.00 in den Anbau bzw. Ausbau des Hauses investiert habe, sei neu und somit grundsätzlich verspätet. Ausserdem fehle es diesbezüglich mit Ausnahme der Kostenkontrolle (Vi-KB 308) an Belegen (angef. Urteil, E. 3.3.1 S. 12 f.). Aus diesen Gründen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Parteien über das gemeinsame Konto IBAN Nr. zz wie folgt abzurechnen hätten: Zum einen erhalte der Kläger vorab einen Betrag von Fr. 78'613.00 und zum anderen werde der Restsaldo zwischen den Parteien je halb geteilt (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 4.2).
a) Es obliegt dem Ehegatten, seine Behauptung, ein Vermögenswert Gehöre ihm, entsprechend der allgemeinen Beweislastregel nach Art. 8 ZGB zu beweisen, ansonsten Miteigentum beider Ehegatten angenommen wird und alles Vermögen eines Ehegatten als Errungenschaft gilt (vgl. E. 3a vorne). Der Beweis wird vereinfacht durch die Vermutungen, die sich aus dem Besitz beweglicher Sachen und durch den Eintrag im Grundbuch für die unbeweglichen Sachen ergeben (BGE 141 III 53 E. 5.4.2 S. 60 = Pra 2015 Nr. 76). Derjenige, welcher eine Investition der Errungenschaft in das Eigengut behauptet, muss beweisen, dass Mittel der Errungenschaft zum Erwerb, zur Verbesserung zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes des Eigenguts beitrugen, wobei er die Tatsache der Leistung an sich, die Leistung aus einer bestimmten Gütermasse und den tatsächlichen Umfang dieser Leistung nachzuweisen hat (vgl. E. 3a vorne). Der Kläger muss detailliert aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz bezüglich der behaupteten Investitionen den Sachverhalt unrichtig dargestellt haben soll. Er hat beispielsweise anhand einer Rechnung aufzuzeigen, dass daraus ersichtlich gewesen wäre, die Bezahlung einer bestimmten Investition für das Haus sei aus seinem Eigengut erfolgt (BGer, Urteil 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014 E. 3.3.3).
b) aa) Die Parteien sind sich einig, dass der Hausbau in O.__ im März/April 1991 abgeschlossen und das Haus bezugsbereit war (vgl. ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 12 N 32; KG-act. 8, S. 12 N 29; Vi-act. A/Ib, S. 22 N 78; Vi-act. A/II, S. 25 N 77 f.). Im Weiteren steht fest, dass die Parteien im __ heirateten (vgl. etwa E. 3 Ingress vorne). Der Kläger schliesst daraus, weil alle Hypotheken bereits vor der Hochzeit über ihn abgewickelt worden seien, sei gar nicht möglich, dass die Parteien für die Hypothekardarlehen solidarisch haften würden. Seine Eltern hätten sogar eine Bürgschaftsverpflichtung für die Hypothek leisten müssen. Er sei nach der Heirat, als die Hälfte der Hypothek im Januar 1993 neu über seine ehemalige Arbeitgeberin finanziert worden sei, weiterhin Alleinschuldner geblieben. Die Beklagte sei also nie Solidarschuldnerin gewesen. Daher habe auch der Kläger stets sämtliche Hypothekarzinsen bezahlt. Demzufolge seien die für den Hausbau aufgenommenen Hypotheken seinem Eigengut zumindest seiner Errungenschaft zuzuweisen (ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 12 f. N 32-34; KG-act. 13, S. 17 N 37). Die Beklagte entgegnet, der Hausbau sei einzig bzw. zur Hauptsache aus der Hypothek im Betrag von Fr. 900'000.00 finanziert worden, und zwar gemeinsam solidarisch, was aus dem Umstand hervorgehe, dass die Hypothek als Schuldner "C.__ + A.__" erwähne. Erst nach der Heirat bzw. per 29. Januar 1993 sei die Hypothek auf je Fr. 450'000.00 aufgeteilt worden (ZK1 2018 7: KG-act. 8, S. 11 f. N 28; KG-act. 16, S. 11 f. N 37 f.).
Die Eltern des Klägers verpflichteten sich mit BürgschaftsErklärung vom 15. März 1991 der G.__ gegenüber, "solidarisch untereinander als Solidarbürgen zu haften für alle Forderungen, welche die Bank an den Hauptschuldner Solidarschuldner C.__ [...] und A.__ [...] zurzeit bereits besitzt in Zukunft erlangen wird [...] bis zum Höchstbetrage von Fr. 100'000.00", wobei die Verpflichtungen des Hauptschuldners damals ca. Fr. 900'000.00 betrugen (Vi-KB 124). Am 8. Juni 1993 zeigte die G.__ der Beklagten an, dass betreffend die liegenschaft Einfamilienhaus M.__ in O.__ zulasten der Schuldner "C.__ + A.__" für die Zinsperiode vom 1. Januar 1993 bis 29. Januar 1993 auf ein Kapital von Fr. 800'000.00 und Fr. 100'000.00 ZinsbetRüge von Fr. 4'188.90 und Fr. 563.90 per 30. Juni 1993 fällig würden (Vi-BB 57). Diese Unterlagen sprechen dafür, dass nicht der Kläger allein, sondern die Parteien gemeinsam im Zeitpunkt der Eheschliessung am __ bei der G.__ für das Einfamilienhaus in O.__ über ein Hypothekardarlehen in der Höhe von Fr. 900'000.00 verfügten, für welches sie solidarisch hafteten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Hypothekardarlehen am 28. Januar 1993 neu verteilt wurden: Neu Gewährte die X.__ AG, die damalige Arbeitgeberin des Klägers (vgl. angef. Urteil, S. 13 Abs. 1), diesem ein Hypothekardarlehen von Fr. 450'000.00 (Vi-KB 125), während die restlichen Fr. 450'000.00 bei der G.__ verblieben (vgl. Vi-BB 57). Der Kläger vermag denn auch seine von der Beklagten bestrittene Behauptung nicht zu beweisen, wonach er sämtliche Hypothekarzinsen bezahlt habe, wobei er nicht substanziiert, über welches Konto aus welcher seiner Gütermassen er diese beglichen haben will (vgl. ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 13 N 34; KG-act. 8, S. 12 N 29).
bb) aaa) Der Kläger bringt vor, der Hausbau sei nicht einzig mittels Darlehen finanziert worden. Im Gegensatz zur Beklagten habe er aus Mitteln seines Eigengutes in den Hausbau investiert, zumal die Parteien erst nach der Fertigstellung des Hausbaus geheiratet hätten, was er im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach dargelegt habe. Zum Beweis habe er beantragt, sämtliche in der ehelichen liegenschaft befindlichen Belege zu edieren. Weil die Vorinstanz diese Beweisofferte nicht abgenommen habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. darüber hinaus habe der Kläger alle weiteren mit dem Hausbau angefallenen Kosten wie den Kauf diverser Böden, Fugen, Türrahmen, Waschbecken, Platten, Fliesen, Armaturen etc. vor der Eheschliessung bezahlt. diesbezüglich habe die Vorinstanz die beiden von ihm ins Recht gereichten Rechnungen der Möbelfabrik Y.__ und der Z.__ nicht beRücksichtigt (ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 12 N 31 f. und S. 14 N 36;
KG-act. 13, S. 17 N 36).
Die Beklagte bestreitet, dass allein der Kläger aus seinem Vermögen (vor der Eheschliessung) in die liegenschaft investiert habe; vielmehr hätten die Parteien die Investitionen je zur Hälfte über ein auf beiden Namen lautendes Baukonto beglichen. Der Kläger habe es unterlassen, zu behaupten und nachzuweisen, welche angeblichen und bestrittenen Investitionen er aus welcher seiner Gütermassen in welche Gütermasse welcher Partei investiert haben soll. Entsprechende Ersatzforderungen habe er nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Der beweispflichtige Kläger vermöge insbesondere mit den beiden Rechnungen der Möbelfabrik Y.__ und der Z.__ nicht zu belegen, aus welchem Konto die Zahlungen geflossen sein sollen. Ausserdem würden Ausgaben für ein (voreheliches) Möbelstück (keine Immobilie, sondern eine Mobilie wie z.B. eine Wohnwand) keine Hauserstellungs-, sondern Einrichtungskosten betreffen, über deren Aufteilung sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2015 geeinigt hätten. Der Kläger habe bei seinem Umzug alle Belegordner betreffend den Hausbau und der MöbelKäufe mitgenommen, selbst ihren Bank- und Vorsorgeordner, was dieser nicht bestreite, und im Januar 2015 habe der Kläger alles aus der liegenschaft in O.__ abholen können, was darin verblieben gewesen sei. Der Richter müsse nichts edieren, was der Kläger bereits selber habe und einreichen könne (ZK1 2018 7: KG-act. 8, S. 11-13 N 28-30 und 32; KG-act. 16, S. 12 N 40-42).
bbb) Es ist unbestritten, dass die Rechnungen, VertRüge und Korrespondenzen betreffend den Bau des Hauses in O.__ über den Kläger abgewickelt wurden (vgl. ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 14 N 35; KG-act. 8, S. 12 N 29). Dies ist indessen nicht entscheidend, zumal die Beklagte einwendet, alles sei über das mit der Hypothek gedeckte und auf beide Parteien lautende Baukonto bezahlt worden (ZK1 2018 7: KG-act. 8, S. 12 N 29). Daher war und ist entgegen dem Vorbringen des Klägers (vgl. ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 14 N 35 f.; KG-act. 13, S. 17 N 36 und S. 19 N 43; Vi-act. D52, S. 22 N 42) nicht erforderlich, dessen Beweisofferte Edition sämtlicher Belege, welche sich in der ehelichen liegenschaft befanden abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz kann folglich zum Vornherein nicht vorliegen. Ausserdem ist fraglich, ob die Beklagte noch im Besitz solcher Belege ist, was sie denn auch bestreitet. Zum einen reichte der Kläger entsprechende Belege im erstinstanzlichen Verfahren ein (vgl. Vi-KB 126-132 und 302-304). Zum anderen räumte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 die Gelegenheit ein, im Januar 2015 alles aus der liegenschaft in O.__ abzuholen, was darin verblieben war (vgl. Vi-act. D15, S. 2). Allerdings werden die relevanten Belege im Schreiben des beklagtischen Rechtsvertreters an den Rechtsvertreter des Klägers vom 9. Januar 2015 nicht ausDrücklich erwähnt (vgl. ZK1 2018 7: KG-act. 8/12, wobei dieses Schreiben, obschon ein Novum, unbestritten blieb). unabhängig davon sind die vom Kläger eingereichten Rechnungen der Möbelfabrik Y.__ und der Z.__ vom 8. August 1990 bzw. 23. September 1990
(vgl. Vi-KB 130-132) für das zu beurteilende Vorbringen nicht von Relevanz, weil sie Mobilien resp. nicht den Hausbau betreffen. Darum erübrigt sich diesbezüglich die Abnahme der klägerischen Beweisofferte (Befragung der Mutter des Klägers als Zeugin; vgl. ZK1 2018 7: KG-act. 13, S. 18 N 40). darüber hinaus einigten sich die Parteien über die Aufteilung des vorehelichen Mobiliars anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2015 (vgl. Vi-act. D26, S. 14; ZK1 2018 7: KG-act. 8, S. 12 f. N 30; KG-act. 13, S. 18 f. N 39 f.). Stattdessen ist massgebend, welche Partei inwieweit in den Hausbau investiert bzw. welche Partei die Rechnungen betreffend den Hausbau über welches Konto welcher Gütermasse bezahlte (vgl. E. 5a vorne). Der beweispflichtige Kläger legt nicht dar, welche Investitionen er aus welcher seiner Gütermassen in welche Gütermasse welcher Partei vorgenommen haben will. Noch weniger vermag der Kläger einen solchen Nachweis zu erbringen, zumal er diesbezüglich keine(n) Zahlungsbeleg(e) einreichte.
cc) aaa) Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Hausbaus weder über Vermögen noch über ein ausserordentlich hohes Einkommen verfügt, zumal sie im Zeitpunkt des Hausbaus erst 21 Jahre alt gewesen sei und lediglich seit zwei Jahren als Kassiererin bei der Q.__ für einen Lohn von nicht einmal Fr. 3'000.00 pro Monat gearbeitet habe. Der Umstand, dass die Beklagte per Stichtag der Gütertrennung noch über ein Sparguthaben von über Fr. 100'000.00 verfügt habe, beweise, dass sie sich an den Kosten des Hausbaus nicht finanziell beteiligt habe, zumal sie seit der Geburt von Sohn P.__ im Jahre 1997 nicht mehr berufstätig gewesen sei (ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 13 N 33; KG-act. 13, S. 18 f. N 40 und 42).
Die Beklagte wendet ein, sie habe eine ausgesprochen gute Ausbildung absolviert und sich weitergebildet. Der Kläger selber habe das Einkommen einer Angestellten entsprechend ihrer Ausbildung auf mindestens Fr. 7904.00 zuzüglich 13. Monatslohn geschältzt. Sie sei somit sehr wohl in der Lage gewesen, ihren halben Beitrag an die Baukosten zu leisten, zumal diese zur Hauptsache durch die Hypothek von Fr. 900000.00 gedeckt worden seien. Zudem stelle der Kläger nicht in Abrede, dass sie per 16. Dezember 2008 noch über ein Sparguthaben (einschliesslich 3. Säule) von über Fr. 100'000.00 verfügt habe (ZK1 2018 7: KG-act. 8, S. 13 N 30; KG-act. 16, S. 13 N 45).
bbb) Die am __ geborene Beklagte, welche im Zeitpunkt der Fertigstellung des Hausbaus im April 1991 noch keine 22 Jahre alt war, arbeitete nach Abschluss einer dreijührigen kaufMännischen Banklehre bei der Q.__ im Jahre 1989 weiterhin bei dieser Bank, wobei deren damaliges Einkommen wie schon erwähnt nicht mehr eruierbar ist (vgl. E. 3b/bb vorne). Es steht somit nicht fest, in welcher Höhe die Beklagte im April 1991 bereits über Erspartes verfügte.
dd) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Parteien die Kosten für den Hausbau in O.__ im Jahre 1991 zur Hauptsache mit einem Hypothekardarlehen der G.__ in der Höhe von Fr. 900'000.00 finanzierten, für welches sie solidarisch hafteten, zumal der Kläger im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede stellt, wonach die von ihm behaupteten Kosten für den Hausbau von Fr. 950'000.00 unbelegt seien (angef. Urteil, E. 3.3.1 S. 13 oben mit Hinweis auf Vi-act. A/V, S. 16 N 52; ZK1 2018 7: KG-act. 1 und 13). Mit der Beklagten (Vi-act. A/IV, S. 32 unten) ist somit anzunehmen, dass diese Finanzierung des Hausbaus deshalb möglich war, weil die Parteien als Eigenmittel die beiden Grundstücke einwarfen, welche je in deren halben Miteigentum standen. Weder substanziiert noch belegt die Beklagte, wie viel Geld sie sonst in den Hausbau einbrachte. Der Kläger seinerseits legt weder dar noch vermag er nachzuweisen, Rechnungen in welcher Höhe betreffend den Hausbau über welches Konto welcher Gütermasse bezahlt zu haben, zumal es an entsprechenden Zahlungsbelegen fehlt. Ebenso wenig kann er belegen, aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__ im Jahre 1995 (vgl. E. 3 Ingress vorne) einen Gewinn in welcher Höhe erzielt zu haben. Indessen vermag der Kläger nicht nachzuweisen, dass er (allein) diese Mehrkosten tatsächlich mit dem Allfällig aus dem Verkauf der liegenschaft in N.__ resultierenden Gewinn und somit aus Eigengut aus seiner Errungenschaft bezahlte. Misslingt dem Kläger der Beweis, ob und welchen Betrag er aus seinem Eigengut seiner Errungenschaft in den Hausbau in O.__ investierte, können dessen behauptete Investitionen nicht im Sinne von Ersatzforderungen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung beRücksichtigt werden (vgl. E. 3a und 3b/bb vorne). Daran vermögen die Vorbringen des Klägers bzw. beider Parteien betreffend die Leitung und überwachung des Hausbaus 1991 (vgl. ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 13 f. N 35; KG-act. 13, S. 18 N 38 sowie ZK1 2018 7: KG-act. 8, S. 12 N 29; KG-act. 16, S. 12 N 39) nichts zu ändern.
c) aa) Der Kläger macht weiter geltend, er habe im Jahre 2006 aus seinem Eigengut, mindestens aber aus seiner Errungenschaft Fr. 211'997.00 in den Anbau der liegenschaft in O.__ investiert. Hierfür habe er die Abrechnung des Hausanbaus (Vi-KB 308) als Beweismittel eingereicht, was die Vor-instanz bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Unrecht nicht beRücksichtigt habe. Auch beim Anbau seien alle Rechnungen einzig über ihn abgewickelt worden. Der Beklagten hätten die finanziellen Mittel gefehlt, um den Hausanbau mitfinanzieren zu können, zumal sie per 16. Dezember 2008 (Anordnung der Gütertrennung) noch über ein Sparguthaben von über Fr. 100'000.00 verfügt habe, obwohl sie seit der Geburt von P.__ im Jahre 1997 nicht mehr berufstätig gewesen sei (ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 12-15 N 31 f. und N 37 f.; KG-act. 13, S. 18 f. N 41 f.).
Die Beklagte bestreitet dies. Der Kläger habe keinen einzigen Zahlungsnachweis erbracht, den Anbau allein aus seinem Vermögen finanziert zu haben. Der Kläger behaupte nicht einmal, ob er den Anbau aus Mitteln seines Eigengutes seiner Errungenschaft bezahlt habe. Selbst aus der Abrechnung des Hausanbaus lasse sich nirgends entnehmen, welche Partei ab welchem Konto resp. aus welcher Gütermasse welche Rechnung bezahlt habe. Vielmehr hätten die Parteien auch den Anbau des Hauses je zur Hälfte bezahlt. Die Beklagte habe während der Ehe bis zur Geburt von Sohn P.__ als Bankangestellte gearbeitet und habe Errungenschaft Häufen können, zumal der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren ihr monatliches Einkommen auf mindestens Fr. 7'904.00 zuzüglich 13. Monatslohn geschätzt habe. Per 16. Dezember 2008 habe sie noch über ein Sparguthaben (einschliesslich 3. Säule) von über Fr. 100'000.00 verfügt (ZK1 2018 7: KG-act. 8, S. 11 N 28 und S. 13 N 30 f.; KG-act. 16, S. 12 f. N 43 und 45).
bb) Es wurde bereits erwähnt, dass die Vorinstanz ausführte, das Vorbringen des Klägers, wonach er im Jahre 2006 mit Mitteln aus seiner Errungenschaft Fr. 211'997.00 in den Anbau bzw. Ausbau des Hauses investiert habe, sei neu und somit grundsätzlich verspätet (vgl. E. 5 Ingress vorne). Der Kläger trug diesbezüglich im Berufungsverfahren vor, er habe die Kostenaufstellung über Fr. 211'997.00 (Vi-KB 308) eingereicht und in der KlageBegründung (N 75 ff.) behauptet, den An- und Ausbau aus Eigengut finanziert zu haben (vgl. ZK1 2018 7: KG-act. 13, S. 18 N 41). In der Klageschrift vom 12. März 2012 und im Nachtrag vom 16. März 2012 zur Klage führte der Kläger indessen lediglich unsubstanziiert vor, er habe die weiteren Investitionen und den Ausbau der liegenschaft O.__ (Ausbau des Wintergartens, Investitionen allgemein im Haus und Spargelder auf dem Konto) aus seinem Eigengut finanziert. Er habe den Gewinn aus dem Verkauf der liegenschaft N.__ von Fr. 100'000.00 und das investierte Eigenkapital von Fr. 185'000.00 in die liegenschaft O.__ eingebracht (Vi-act. A/Ia und A/Ib, S. 21 f. N 77). Erst in der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 15. November 2017 machte der Kläger begründet geltend, im Jahre 2006 sei bei der liegenschaft O.__ ein Anbau in der Höhe von Fr. 211'997.00 getätigt worden, welchen er finanziert habe, und reichte die Kostenaufstellung (Vi-KB 308) ein (Vi-act. D52, S. 25 N 47). Weder behauptet der Kläger noch legt er im Berufungsverfahren dar, dass bzw. weshalb sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 15. November 2017 entgegen der Auffassung der Vor-instanz rechtzeitig erfolgt sein soll. Von Gesetztes wegen werden denn auch bereits in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den in Art. 229 Abs. 1 ZPO erwähnten Voraussetzung beRücksichtigt. Selbst wenn weder ein zweiter Schriftenwechsel (ein solcher fand aber statt [Replik, Vi-act. A/III; Duplik, Vi-act. A/IV) noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hätte, wären neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung bzw. in den ersten ParteivortRügen vorzubringen gewesen (Art. 229 Abs. 2 ZPO). War somit das in der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 15. November 2017 erfolgte Vorbringen des Klägers zur Finanzierung des Anbaus resp. Ausbaus der ehelichen liegenschaft im vorinstanzlichen Verfahren verspätet, kann er damit ebenso wenig im Berufungsverfahren Gehört werden. Aus diesen Gründen bleibt die pauschale Behauptung des Klägers (in der Klageschrift vom 12. März 2012) unsubstanziiert, er habe den Ausbau der liegenschaft O.__ aus seinem Eigengut (oder zumindest aus seiner Errungenschaft) finanziert, weshalb sich weitere äusserungen dazu erübrigen.
cc) Aber selbst wenn der Kläger mit seinem betreffenden Vorbringen (noch) Gehört werde könnte, verMöchte er damit nicht durchzudringen. Denn auch mit der Abrechnung des Hausanbaus bzw. Hausausbaus (Vi-KB 308) vermag der Kläger nicht zu beweisen, dass nur er diese Investitionen aus eigenen Mitteln (Eigengut Errungenschaft) finanzierte. Zudem äussert sich der Kläger auch nicht zur Begründung der Vorinstanz, wonach es mit Ausnahme der Kostenkontrolle (Vi-KB 308) an Belegen fehle (angef. Urteil, E. 3.3.1 S. 12 f.).
d) Nach dem Gesagten ist weder rechtsgenügend substanziiert noch ausgewiesen, dass und inwieweit die Parteien Eigenmittel aus Eigengut Errungenschaft in den Hausbau in O.__ sowie in den diesbezüglichen Anbau bzw. Ausbau investierten. Daher sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung keine Investitionen im Sinne von Ersatzforderungen zu berücksichtigen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen (vgl. ZK1 2018 7:
KG-act. 1, S. 15 f. N 39-43 und 45) liegt folglich keine Verletzung von Art. 207 Abs. 1 ZGB und Art. 210 ZGB vor und ist lediglich der unstrittige Betrag von Fr. 78613.00 (halber Anteil der Beklagten an der Grundstücksgewinnsteuer von Fr. 98613.00 ./. geschuldete Unterhaltszahlungen des Klägers an die Beklagte von Fr. 20000.00; vgl. angef. Urteil, E. 3.3.1 S. 13 unten; ZK1 2018 7: KG-act. 1, S. 16 N 44; KG-act. 8, S. 13 N 34) vorab dem Kläger zuzuweisen, bevor der aus dem Verkauf der ehelichen liegenschaft resultierende Restsaldo zwischen den Parteien je halb aufzuteilen ist.
6. Zusammenfassend ist in Bestätigung der Dispositiv-Ziffern 4.2 und 4.4 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 die Berufung des Klägers abzuweisen.
a) Gemäss Vorinstanz war über das gemeinsame Konto IBAN Nr. zz der Parteien so abzurechnen, dass nach Erhalt eines Betrags an den Kläger von Fr. 78613.00 der Restsaldo zwischen den Parteien je halb zu teilen ist (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 4.2). Der Kläger beantragte mit Berufung vor halber Teilung des Restsaldos einen weiteren Abzug an ihn in der Höhe von Fr. 1556418.19. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger, der Beklagten unter dem Titel Güterrecht Fr. 336220.00 zu bezahlen (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 4.4). Demgegenüber stellte der Kläger das Berufungsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm unter dem Titel Güterrecht Fr. 52548.12 zu bezahlen. Der Kläger unterliegt somit hinsichtlich seiner Berufung im Betrag von rund 1.945 Millionen Franken.
Mit Entscheid vom 29. Juni 2020 hiess das Kantonsgericht die Berufung (des Klägers) insoweit teilweise gut, als es die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verwies. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Kläger bereits während des Berufungsverfahrens ZK1 2018 7 die Möglichkeit gehabt hätte, die Vereinbarung der L.__ vom 24. Oktober 2019 und die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 28. Oktober 2019 dem Kantonsgericht einzureichen (vgl. E. 2c S. 11 f. vorne), wodurch eine Verweisung hätte verhindert werden können. Weiter wies es die Anschlussberufung der Beklagten hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ab (die Vorinstanz sprach keinen Ehegattenunterhaltsbeitrag und die Beklagte beantragte einen solchen von Fr. 720.00 pro Monat) und hiess sie bezüglich des Vorsorgeausgleichs insoweit gut, als es die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils aufhob und die Vorsorgestiftung des Klägers, die J.__, anwies, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgeguthaben des Klägers Fr. 409'654.05 (anstatt gemäss Vorinstanz Fr. 399714.25) zuzüglich Zins seit 22. Dezember 2011 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Personalvorsorgestiftung der K.__ zu überweisen. Die Anschlussberufung wurde somit im Betrag von Fr. 9'939.80 (Fr. 409'654.05 ./. Fr. 399714.25) gutgeheissen.
Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, wonach die Gerichtskosten von Fr. 23943.10 den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 11971.60 bzw. je Fr. 10371.60 nach Abzug der von den Parteien geleisteten Kostenvorschüße von je Fr. 1600.00) aufzuerlegen und keine ausserrechtlichen Entschädigungen zu sprechen sind (vgl. angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 7), nicht abzuändern, auch wenn im Zusammenhang von Dispositiv-Ziffer 4.4 des Urteils der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 zu beachten ist, dass die aktienrechtliche Verantwortlichkeit für die Frage relevant war, ob die Errungenschaft des Klägers mit einer Schuld gegenüber der L.__ belastet ist resp. war nicht (vgl. dazu Sachverhalt S. 4 vorne und E. 6c hinten).
b) Die zweitinstanzlichen Prozesskosten betreffend die Anschlussberufung der Beklagten wurden bereits in Dispositiv-Ziffer 6 des kantonsgerichtlichen Entscheids ZK1 2018 7 vom 29. Juni 2020 liquidiert (vgl. KG-act. 1, S. 40). Daher ist nachfolgend nur mehr die Kosten- und Entschädigungsregelung für die Verfahren ZK1 2018 7 und ZK1 2020 31 betreffend die Berufung des Klägers festzusetzen.
c) aa) Der Kläger bringt vor, der Ausgang des Prozesses der L.__ gegen ihn und weitere Beklagte betr. Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit bzw. dessen vergleichsweise Regelung sei im Zeitpunkt der am 2. Februar 2018 erfolgten Berufung gegen das vorinstanzliche Scheidungsurteil vom 7. Dezember 2017 noch nicht bekannt gewesen. Das Kantonsgericht habe im Entscheid vom 29. Juni 2020 entgegen der Auffassung der Vorinstanz zutreffend ausgefährt, dass die aktienrechtliche Verantwortlichkeit für die Frage relevant sei, ob die Errungenschaft des Klägers mit einer Schuld gegenüber der L.__ belastet sei nicht. Da diese Frage nach erfolgtem Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2018 vollkommen offengeblieben sei, habe das Kantonsgericht die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verwiesen, weil es nicht selber über die Höhe eines Allfälligen Schadenersatzes habe urteilen können. Somit habe das Kantonsgericht zum Ausdruck gebracht, dass die Bezifferung dieser Schuld unmöglich resp. unzumutbar sei, weshalb sich aufdränge, die Grundsätze zur Kosten- und Entschädigungsfolge der unbezifferten Forderungsklage i.S.v. Art. 85 Abs. 1 ZGB analog anzuwenden und diese Folge nach dem definitiven Streitwert zu bestimmen. Daher würden die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten gehen. Die gleiche Kosten- und Entschädigungsfolge ergebe sich, wenn die Grundsätze zur unbezifferten Forderungsklage vorliegend wider Erwarten nicht analog angewendet würden. Denn für diesen Fall wären die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a, b, c und f ZPO nach Ermessen zu verteilen (KG-act. 4, S. 7-10 N 13-23).
Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei mit seinen neuen, aber verspäteten Behauptungen zur Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren nicht zu hören. Ausserdem hätte der Kläger durch rechtzeitiges Einreichen der vergleichsweisen Regelung des aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozesses den Aufwand des Kantonsgerichts für die überweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren vermeiden können und müssen. Daher seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen und dieser überdies zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (KG-act. 7, S. 5 f. N 9).
bb) Zwar legte das Kantonsgericht im Entscheid ZK1 2018 7 vom 29. Juni 2020 dar, dass der Kläger mit den neuen Behauptungen in seiner Eingabe vom 10. Juli 2018 zum Prozess der L.__ gegen ihn und weiteren Beklagten betr. Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit und dem damit neu eingereichten Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2018 in novenrechtlicher Hinsicht Gehört werden könne (KG-act. 1, E. 1b S. 9-12). Auch führte es weiter aus, dass entgegen der Vorinstanz in der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich alle VermögensgegenStände zu bewerten seien, wobei auch Allfällige Belastungen, welche sich künftig realisieren könnten, als wertvermindernde Faktoren stets beRücksichtigt werden Müssten, und ebenfalls als Vermögenswert i.S.v. Art. 211 ZGB gelten würden, welche geschätzt werden Müssten, wenn deren Umfang nicht feststehe. Es sei zu Gewährleisten, dass beide Ehegatten nicht nur an einem Allfälligen Gewinn beteiligt seien, sondern auch die Lasten bzw. das Risiko von deren Verwirklichung Gleichmässig tragen würden (KG-act. 1, E. 1e/aa S. 16). Ebenso war der Ausgang des Verantwortlichkeitsprozesses bzw. dessen vergleichsweise Regelung im Zeitpunkt der Einreichung der klägerischen Berufung vom 2. Februar 2018 gegen das Scheidungsurteil der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 noch nicht bekannt. Indessen hätte der Kläger bereits während des Berufungsverfahrens ZK1 2018 7 die Möglichkeit gehabt, die Vereinbarung der L.__ vom 24. Oktober 2019 und die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 28. Oktober 2019 dem Kantonsgericht einzureichen, wodurch eine Verweisung in das neue Verfahren ZK1 2020 31 hätte verhindert werden können (E. 6a vorne). Zudem verpflichtete die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 4.4 des Urteils vom 7. Dezember 2017 den Kläger, der Beklagten unter dem Titel Güterrecht Fr. 336'220.00 zu bezahlen. Der Kläger beantragte mit Berufung vom 2. Februar 2018, es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4.4 des Entscheides vom 7. Dezember 2017 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter dem Titel Güterrecht Fr. 52548.12 zu leisten. Eventualiter (für den Fall, dass keine Schuld aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit beRücksichtigt werden kann) sei er zu verpflichten, der Beklagten unter dem Titel Güterrecht den Betrag von Fr. 193'720.65 zu bezahlen (KG-act. 1, S. 2 und 4). Der Kläger stellte somit genau bezifferte ForderungsbetRüge. Ausserdem unterliegt er hinsichtlich seiner Berufung im Betrag von ca. 1.945 Millionen Franken und somit in vollem Umfang, also nicht nur bezüglich der Verpflichtung der Vorinstanz, der Beklagten unter dem Titel Güterrecht Fr. 336220.00 zu bezahlen (vgl. E. 6a vorne). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich nicht, für das vorliegende Berufungsverfahren die Grundsätze zur Kosten- und Entschädigungsfolge der unbezifferten Forderungsklage nach Art. 85 Abs. 1 ZGB analog anzuwenden. Dagegen ist hinsichtlich der Verpflichtung des Klägers, der Beklagten unter dem Titel Güterrecht Fr. 336'220.00 zu bezahlen, dem Umstand, dass eine Schadenersatzschuld des Klägers gegenüber der L.__ aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit in der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich zu berücksichtigen gewesen wäre, insoweit Rechnung zu tragen, als einzig diesbezüglich in Abweichung der Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 ZPO und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a und b ZPO die Prozesskosten nach Ermessen festzusetzen sind, unter BeRücksichtigung, dass der Kläger, wie schon gesagt, eine überweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in das neue Verfahren ZK1 2020 31 hätte verhindern können. Weitere besondere Gründe liegen nicht vor, welche es gemäss Art. 107 lit. c ZPO rechtfertigen würden, in Abweichung der Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 ZPO einen Billigkeitsentscheid zu treffen, weil auch in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 106 ZPO zu entscheiden ist, soweit wie vorliegend das Verursacherprinzip sachgerecht ist (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 107 ZPO). Unter Einbezug all dieser konkreten Umstände sind die Kosten der beiden Verfahren ZK1 2018 7 und ZK1 2020 31 betreffend die Berufung des Klägers von Fr. 30'000.00 (ZK1 2018 7: KG-act. 4) dem Kläger zu 9/10 (Fr. 27000.00) und der Beklagten zu 1/10 (Fr. 3000.00) aufzuerlegen. Sie sind vom Kostenvorschuss des Klägers zu beziehen (KG-act. 1, E. 4c S. 38), weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 3000.00 zu bezahlen. überdies ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene reduzierte Parteientschädigung zu leisten.
cc) Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte am 20. Januar 2021 für seine Leistungen vom 5. Januar 2018 bis 20. Januar 2021 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 24'861.90 ein (inkl. Auslagen von Fr 479.40 und Mehrwertsteuern von Fr. 1777.50; KG-act. 11/1).
Der Streitwert Beläuft sich auf rund 1.945 Millionen Franken (vgl. E. 6c/bb vorne), weshalb das Grundhonorar 1 bis 3.5 % des Streitwerts beträgt ( 8 Abs. 2 GebTRA), zumal vorliegend güterrechtliche Ansprüche zu beurteilen waren ( 9 Abs. 1 Satz 2 GebTRA). Daraus würde sich ein Grundhonorar von Fr. 19450.00 bis Fr. 68075.00 ergeben. Für das Berufungsverfahren Beläuft sich die Entschädigung aber lediglich auf 20 bis 60 % der in den ?? 8 und 9 festgesetzten Ansätze ( 11 GebTRA), so dass das Grundhonorar mindestens Fr. 3890.00 (20 % von Fr. 19450.00) bzw. maximal Fr. 40845.00 (60 % von Fr. 68075.00) betragen würde. Da im Rahmen dieses Mindestresp. Höchstansatzes die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen ist ( 2 Abs. 1 GebTRA), erscheint die Kostennote des beklagtischen Rechtsvertreters vom 20. Januar 2021 in Höhe von gesamthaft Fr. 24'861.90 als angemessen, weshalb sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist ( 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA). Daher ist die reduzierte Parteientschädigung der Beklagten auf Fr. 19889.50 festzusetzen (80 % von Fr. 24'861.90; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer);-
erkannt:
1. In Abweisung der Berufung werden die Dispositivziffern 4.2 und 4.4 sowie 7.1 und 7.2 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 bestätigt. Im übrigen wird auf den Entscheid der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Juni 2020 verwiesen.
2. Die Kosten der Verfahren ZK1 2018 7 und ZK1 2020 31 betreffend die Berufung von pauschal Fr. 30000.00 werden dem Kläger zu 9/10 (Fr. 27000.00) und der Beklagten zu 1/10 (Fr. 3000.00) auferlegt.
Sie werden vom Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 30000.00 bezogen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 3000.00 zu bezahlen.
3. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten für die Verfahren ZK1 2018 7 und ZK1 2020 31 betreffend die Berufung eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 19889.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt ca. 1.945 Millionen Franken.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt Dr. B.__ (2/R), Rechtsanwalt D.__ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
9. April 2021 kau